Frage 65 von 549
Sie überlassen Ihre WBK-pflichtigen Schusswaffen Ihrem Vereinskollegen für die Dauer von 2 Monaten. Er will die Waffen ausprobieren und Ihnen gegebenenfalls abkaufen.
Antworten:
Das ist waffenrechtlich erlaubt.
Das ist waffenrechtlich nicht erlaubt.
Die waffenrechtlichen Vorschriften verbieten es, WBK-pflichtige Schusswaffen für eine Dauer von 2 Monaten oder länger an eine andere Person zu überlassen, auch wenn die Absicht besteht, die Waffen später zu verkaufen. Dies wird durch die gesetzlichen Anforderungen zur Kontrolle und Dokumentation von Waffenbesitz und -überlassung geregelt.
WBK-Inhaber dürfen ihre Schusswaffen grundsätzlich immer tauschen.