Frage 100 von 549

Schusswaffengebrauch als Notwehr kann als letztes Mittel zulässig sein,

Antworten:

Falsch

wenn dem Angriff ausgewichen werden kann.

Richtig

wenn der Angriff mit einem Messer erfolgt.

Ja, das ist korrekt. Der Schusswaffengebrauch als Notwehr kann als letztes Mittel zulässig sein, wenn der Angriff mit einem Messer erfolgt. In einer solchen Situation kann ein Messer eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben darstellen, sodass der Einsatz einer Schusswaffe als notwendige Verteidigung gerechtfertigt sein könnte. Allerdings muss auch hier die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben: Der Schusswaffeneinsatz ist nur dann zulässig, wenn keine weniger gefährlichen Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung stehen und der Angriff unmittelbar und ernsthaft ist.

Falsch

wenn der Angreifer mit der Faust droht.