Frage 87 von 151
Wie sind die Anmeldefristen bei Wildschäden im Wald geregelt?
Antworten:
Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie jeweils zum 01.05. und zum 01.10. bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie jeweils zum 01.05. und zum 01.10. bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.