Frage 210 von 536

Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?

Antworten:

Falsch

binnen einer Woche nach Kenntniserlangung

Falsch

1. April

Richtig

1. Mai

Falsch

15. Juli

Richtig

1. Oktober