Frage 4 von 285
Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger gegebenenfalls zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?
Antworten:
Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch ohne Gescheide.
Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.
Nur den kompletten Aufbruch.