Frage 4 von 285

Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger gegebenenfalls zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?

Antworten:

Richtig

Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch ohne Gescheide.

Falsch

Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.

Falsch

Nur den kompletten Aufbruch.