Frage 210 von 250

Welche Möglichkeit bietet das Waldgesetz Baden-Württemberg dem Jagdausübungsberechtigten, den reibungslosen Ablauf einer größeren Gesellschaftsjagd zu gewährleisten?

Antworten:

Richtig

Der Waldbesitzer kann aus Gründen der Wildbewirtschaftung (Bejagung) den Wald vorübergehend für die Dauer der Jagd sperren. Die Sperrung ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Falsch

Die Forstbehörden sind verpflichtet, alle Zugänge zum Wald zu sperren, um das Betreten des Waldes zu verhindern.

Falsch

Der Jagdausübungsberechtigte kann an den Waldzugängen Posten aufstellen, die Waldbesuchern untersagen, den Wald zu betreten.