Frage 210 von 250
Welche Möglichkeit bietet das Waldgesetz Baden-Württemberg dem Jagdausübungsberechtigten, den reibungslosen Ablauf einer größeren Gesellschaftsjagd zu gewährleisten?
Antworten:
Der Waldbesitzer kann aus Gründen der Wildbewirtschaftung (Bejagung) den Wald vorübergehend für die Dauer der Jagd sperren. Die Sperrung ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Forstbehörden sind verpflichtet, alle Zugänge zum Wald zu sperren, um das Betreten des Waldes zu verhindern.
Der Jagdausübungsberechtigte kann an den Waldzugängen Posten aufstellen, die Waldbesuchern untersagen, den Wald zu betreten.