Frage 174 von 250

Welche Aussagen über fristgerechte Anmeldung von ersatzpflichtigem Wildschaden sind richtig?

Antworten:

Richtig

Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie einmal im Jahr bis zum 15. Mai bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.

Falsch

Feldschäden müssen innerhalb eines Monats, Forstschäden innerhalb eines Vierteljahres angemeldet werden.

Richtig

Alle Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, müssen innerhalb einer Woche nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, oder bei gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.

Falsch

Alle Wildschäden sind innerhalb der gesetzlichen Fristen beim Jagdpächter anzumelden.