Frage 175 von 250

Bei wem muss der Geschädigte Wildschaden an einem Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, anmelden?

Antworten:

Falsch

Beim zuständigen Amtsgericht.

Falsch

Beim Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

Falsch

Bei einem Wildschadenschätzer.

Falsch

Bei der Gemeinde, in der der Geschädigte seinen Wohnsitz hat.

Richtig

Bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt.