Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Bundesjagdgesetz-Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

§ 4 Jagdbezirke

(1)     Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).

Jagdbezirke
Jagdbezirke
Eigenjagdbezirke Gemeinschaftliche Jagdbezirke
-Mindestgröße 75 ha zusammenhängende Flächen, die einer Person, einer Gemeinschaft oder dem Staat gehören.   -      Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.Landesrecht beachten !

§ 5 Gestaltung der Jagdbezirke

(1)     Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2)     Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

§ 6  Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 6a Befriedung von Grünflächen aus ethischen Gründen

(1)     Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Gemeinschaft gefährden.

In befriedeten Bezirken ruht die Jagd

Grundsätzlich sind laut Gesetz folgende Flächen befriedet:

-      Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen

-      Friedhöfe

-      Eingefriedete Hausgärten

-      Bundesautobahnen

-      Zoos und Tiergehege

Auf Antrag können folgende Flächen befriedet werden:

-      Öffentliche Anlagen

-      Naturschutzgebiete

-      Vollständig eingefriedete Grundflächen

-      Geschlossene Gewässer

Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

§ 7 Eigenjagdbezirke

(1)     Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein- und derselben Person oder einer Personen-gemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(2)     Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im Übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3)     Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4)     In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. Anstelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirks zusteht.

§ 8 Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1)     Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2)     Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3)     Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.

(4)     Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

(5)     In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.

§ 12 NJagdG – Größe eines Jagdbezirks

(1)     Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks einschließlich befriedeter Bezirke beträgt 250 Hektar zusammenhängender Fläche. …

…Abweichend von Satz 1 kann die Jagdbehörde gemeinschaftliche Jagdbezirke mit einer Größe von wenigstens 200 Hektar zusammenhängender Fläche zulassen, sofern Belange der Jagdpflege und Jagdausübung nicht entgegenstehen. … Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk muss jedoch nach Abzug der befriedeten Bezirke, auch wenn in diesen eine beschränkte Jagdausübung zugelassen ist, eine zusammenhängende Fläche von mindestens 75 Hektar haben.

(2)     Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht mehr erreicht und grenzen die Flächen an nur einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in derselben Gemeinde, so bilden sie mit diesem einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

(3)     Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht mehr erreicht und liegt kein Fall des Absatzes 2 vor, so hat die Jagdbehörde die Flächen einem oder mehreren der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke in derselben Gemeinde oder, wenn dies nicht möglich ist, einem oder mehreren der anliegenden Eigenjagdbezirke in derselben Gemeinde oder einem anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer anderen Gemeinde anzugliedern. Mit der Angliederung hören der Jagdbezirk und die dazugehörige Jagdgenossenschaft auf zu bestehen.

§ 9 Jagdgenossenschaft

(1)     Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

Jagdgenossenschaft
Jagdgenossenschaft

(2)     Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3)     Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

§ 10 Jagdnutzung

(1)     Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.

(2)     Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.

(3)     Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

§ 10a Bildung von Hegegemeinschaften

(1)     Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden.

(2)     Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, dass für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

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