Schutz des Wildes
Vom Schutz des Wildes über den Jagdbeirat zu den Strafvorschriften
§ 36 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über… die Anwendung von Ursprungszeichen bei der Verbringung von erlegtem Schalenwild aus dem Erlegungsbezirk und der Verbringung von erlegtem Schalenwild in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
(2) …den Besitz, den Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Feilhalten, die Zucht, den Transport, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,
(3) …die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen von Wild in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes,
(4) …die Verpflichtung zur Führung von Wildhandelsbüchern,
(5) …das Kennzeichnen von Wild.
§ 37 Jagdbeirat
(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.
(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstoßen.
(3) Der Jagdbeirat wird bei der Jagdbehörde aus der Kreisjägermeisterin oder dem Kreisjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern gebildet. Um die Hegeziele des § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz zu erreichen, gehören zu den Mitgliedern des Jagdbeirates jeweils ein Vertreter:…
- …der Landwirtschaft,
- …der Forstwirtschaft,
- …der Jagdgenossenschaften,
- …der anerkannten Landesjägerschaft,
- …des Naturschutzes und
- …des Beratungsforstamtes.
Auf diese Weise werden alle im § 1 Abs. 2 aufgeführten Interessenlagen abgedeckt. Die Jagdbehörde hat den Jagdbeirat vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören, so dass auf diese Weise ein Ausgleich sämtlicher Interessen bei der Jagdausübung gewährleistet ist.
Jagdbehörde
Kreisjägermeister | Vertreter der anerkannten Landesjägerschaft |
Vertreter der Landwirtschaft | Vertreter des Naturschutzes |
Vertreter der Forstwirtschaft | Vertreter des Beratungsforstamtes |
Vertreter der Jagdgenossenschaften | Jagdbeirat |
§ 38 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer…
- …entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 (Jagd- und Schonzeiten) Wild nicht mit der Jagd verschont oder
- …entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer…
- …in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt;
- …auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
- …aufgrund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;
- …als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt;
- …zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdet wird (§ 26);
- …einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;
- …den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig…
- …die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt.
§ 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat…
- …nach § 38 dieses Gesetzes,
- …nach den §§ 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte), 114 (Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen), 223 bis 227 (Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge…), 231 (Beteiligung an einer Schlägerei), 239 (Freiheitsberaubung), 240 (Nötigung) des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder…
- ...nach den §§ 292 (Jagdwilderei, Fischwilderei) bis 294 des Strafgesetzbuches verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.
- Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden.
