Frage 28 von 40
Ein Maisfeld wird trotz der vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahme (Elektrozaun) durch Schwarzwild stark geschädigt, weil der Geschädigte bei einer Begehung des Maisfeldes den Strom abgeschaltet und vergessen hatte, wieder einzuschalten; wer ist verpflichtet, dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen?
Antworten:
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft
in einem Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer
der Jagdpächter, der den Ersatz der Wildschäden übernommen hat
da der Geschädigte die Maßnahme zur Wildschadensabwehr unwirksam gemacht hatte, ist kein Anspruch auf Ersatz von Wildschäden gegeben
sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zu ersetzen