Frage 28 von 40

Ein Maisfeld wird trotz der vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahme (Elektrozaun) durch Schwarzwild stark geschädigt, weil der Geschädigte bei einer Begehung des Maisfeldes den Strom abgeschaltet und vergessen hatte, wieder einzuschalten; wer ist verpflichtet, dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen?

Antworten:

Falsch

In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft

Falsch

in einem Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer

Falsch

der Jagdpächter, der den Ersatz der Wildschäden übernommen hat

Richtig

da der Geschädigte die Maßnahme zur Wildschadensabwehr unwirksam gemacht hatte, ist kein Anspruch auf Ersatz von Wildschäden gegeben

Falsch

sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zu ersetzen