Frage 123 von 200

Wer darf im Saarland zur Abwehr von Schäden in Gebäuden, Hofräumen und unmittelbar an eine Behausung anstoßenden und eingefriedeten Hausgärten Haarraubwild mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, und Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen?

Antworten:

Falsch

Niemand

Falsch

jedermann

Falsch

nur der Jagdpächter

Falsch

der Jagdgast in Anwesenheit des Jagdpächters

Richtig

der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dieses befriedeten Bezirkes