Frage 176 von 200

Verbotene Gegenstände im Sinne des § 40 Waffengesetz sind nicht

Antworten:

Falsch

sogenannte „Butterflymesser

Falsch

Schusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind

Falsch

vollautomatische Waffen

Falsch

Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen und für Schusswaffen bestimmt sind

Richtig

Vorrichtungen, die der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen