Frage 152 von 200

Eine Rotte Schwarzwild dringt innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Saarland in einen unmittelbar an eine Behausung anschließenden eingefriedeten Hausgarten ein und verursacht dort erheblichen Wildschaden.

Antworten:

Falsch

Der Jagdpächter ist zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet

Falsch

der Jagdpächter ist zum Ersatz dieses Schadens nur verpflichtet, wenn er nach dem Jagdpachtvertrag den Ersatz des Wildschadens übernommen hat

Falsch

die Jagdgenossenschaft ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet

Richtig

der Grundstückseigentümer / Nutzungsberechtigte muss seinen Schaden selbst tragen

Falsch

im Saarland zahlt die Wildschadensausgleichskasse den Schaden