Frage 17 von 200

Die Jagdgenossenschaft kann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde  

Antworten:

Richtig

die Jagd ruhen lassen

Falsch

die gesetzlich zulässige Anzahl der Pächter beschränken

Falsch

die gesetzlich zulässige Anzahl der entgeltlichen Erlaubnisscheine beschränken

Falsch

die gesetzlich zulässige Anzahl der unentgeltlichen Erlaubnisscheininhaber beschränken

Falsch

die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen