Frage 19 von 200

Der Jagdausübungsberechtigte - und nicht der Grundstückseigentümer - hat das Aneignungsrecht am verendeten Wild

Antworten:

Richtig

auf Friedhöfen

Falsch

in Gebäuden und Hofräumen

Falsch

in eingefriedeten Hausgärten

Falsch

in angezeigten Tiergehegen

Falsch

auf Bundesautobahnen