Frage 113 von 229
Wer ist in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk grundsätzlich zum Wildschadensersatz verpflichtet?
Antworten:
der oder die Jagdpächter
die Jagdgenossenschaft
der Jagdvorstand
der Jagdvorsteher
der oder die Jagdpächter
die Jagdgenossenschaft
der Jagdvorstand
der Jagdvorsteher