Frage 183 von 229

Wem steht nach dem § 10 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes grundsätzlich die Wahrnehmung des Jagdrechts in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu?

Antworten:

Falsch

jedem Grundstücksbesitzer auf seinem Grundstück

Falsch

dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft

Falsch

dem bestätigten Jagdaufseher

Richtig

der Jagdgenossenschaft