Frage 188 von 229

Nach dem Landesjagdgesetz wird der Wildschaden an Sonderkulturen nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Als Sonderkulturen gelten

Antworten:

Richtig

Weinberge

Falsch

Maisacker

Richtig

Freilandpflanzungen mit Arznei-, Farb- oder Gewürzpflanzen (hochwertiges Handelsgewächs)

Falsch

alle Forstkulturen mit Hauptholzarten im Jagdbezirk