Frage 156 von 229

Innerhalb welcher Frist ist eine jagdausübungsberechtigte Person verpflichtet, nicht genehmigte Kirrungen oder Fütterungen zu beseitigen?

Antworten:

Richtig

spätestens drei Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde

Falsch

spätestens einer Woche nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde

Falsch

spätestens zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde

Falsch

spätestens 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde