Frage 79 von 229
Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden
Antworten:
zusammenhängende Grundflächen in einer Gemeinde mit mindestens 150 ha
alle zu einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung aber nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha umfassen
alle Grundflächen innerhalb dem Gebiet einer politischen Gemeinde
Grundflächen in einer Gemeinde mit mindestens 200 ha