Frage 117 von 229

Eine erziehungsberechtigte Person (zugleich jagdausübungsberechtigte Person) fährt mit dem 17-jährigen Sohn, der im Besitz eines Jugendjagdscheins ist, zum Abendansitz in ihren Jagdbezirk. Unterwegs erhält die erziehungsberechtigte Person einen Anruf. Sie setzt den Sohn im Jagdbezirk ab, damit dieser zur Jagd gehen kann, und fährt zum geschäftlichen Termin. Ist dies zulässig?

Antworten:

Falsch

Ja, das ist zulässig, da die erziehungsberechtigte Person den Sohn in den Jagdbezirk gebracht und ihn entsprechend eingewiesen hat

Falsch

Ja, weil es unerheblich ist, ob es sich um einen Morgenansitz oder Abendansitz handelt

Falsch

Nein, es ist nicht zulässig; der Sohn begeht Wilderei nach § 292 StGB

Richtig

Nein, dies ist nicht zulässig, weil der Sohn nur in Begleitung der erziehungsberechtigten Person oder einer von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson (die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein) zur Ausübung der Jagd berechtigt ist