Frage 133 von 266

Zu welchen beiden Terminen müssen Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bei der zuständigen Behörde angemeldet werden, damit Anspruch auf Erstattung besteht?

Antworten:

Falsch

zum 1. Januar

Richtig

zum 1. Mai

Falsch

zum 1. Juli

Richtig

zum 1. Oktober