Frage 132 von 266

Innerhalb welcher Frist muss Wildschaden angemeldet werden damit Anspruch auf Ersatz besteht?

Antworten:

Richtig

Grundsätzlich muss binnen einer Woche, nachdem der Berechtigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung mit gehöriger Sorgfalt erhalten hätte der Schaden angemeldet werden

Falsch

Eine jährliche Meldung genügt immer

Richtig

Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, der Schaden angemeldet wird

Falsch

Die Meldefrist beträgt immer vier Wochen