Frage 242 von 266

Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd nach § 42 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes verboten?

Antworten:

Falsch

auf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind

Richtig

auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind

Falsch

auf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind

Falsch

auf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind