Frage 36 von 576

Wem steht das Jagdrecht auf Flächen zu, an denen kein Eigentum begründet ist?

Antworten:

Falsch

der Bundesrepublik Deutschland

Falsch

dem Jagdnachbarn mit der größten Grenzfläche

Richtig

den Ländern

Das Jagdrecht auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht in Deutschland den Ländern zu. Dies ist im Bundesjagdgesetz und den jeweiligen Landesjagdgesetzen geregelt. In der Regel sind die Länder für die Verwaltung und Vergabe von Jagdbezirken auf diesen Flächen zuständig, z.B. auf öffentlichen oder herrenlosen Flächen. Das Jagdrecht ist also an das Grundeigentum gebunden, und wenn kein Eigentümer vorhanden ist, fällt es in die Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes.

Falsch

den Bezirksverwaltungen der gemeindefreien Gebiete