Frage 216 von 576
Welchen der nachgenannten Einschränkungen unterliegt ein Revierinhaber, der in Jagdausrüstung befugt einen Jägernotweg benutzt?
Antworten:
Langwaffen dürfen nur ungeladen mitgeführt werden
Wenn ein Revierinhaber einen Jägernotweg benutzt, unterliegt er der Einschränkung, dass Langwaffen nur ungeladen mitgeführt werden dürfen.
Die Waffe darf nur im verschlossenen Futteral mitgeführt werden
Erlegtes Wild darf nur im Rucksack transportiert werden
Eine Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde zur Benutzung des Jägernotwegs ist mitzuführen