Frage 216 von 576

Welchen der nachgenannten Einschränkungen unterliegt ein Revierinhaber, der in Jagdausrüstung befugt einen Jägernotweg benutzt?

Antworten:

Richtig

Langwaffen dürfen nur ungeladen mitgeführt werden

Wenn ein Revierinhaber einen Jägernotweg benutzt, unterliegt er der Einschränkung, dass Langwaffen nur ungeladen mitgeführt werden dürfen.

Falsch

Die Waffe darf nur im verschlossenen Futteral mitgeführt werden

Falsch

Erlegtes Wild darf nur im Rucksack transportiert werden

Falsch

Eine Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde zur Benutzung des Jägernotwegs ist mitzuführen