Was muss ein Waffenbesitzer veranlassen, wenn er seine erlaubnispflichtige Schusswaffe in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verkaufen möchte?
Antworten:
Nichts, der Verkauf von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in das europäische Ausland ist generell erlaubnisfrei.
Er lässt sich die Erwerbserlaubnis des Käufers vorlegen, überlässt diesem dann die Waffe. Der Käufer meldet die Waffe nach Erhalt in seinem Heimatland an. Anschließend schickt er dem Verkäufer eine Kopie der Anmeldung, damit dieser die Waffe bei seiner Behörde abmelden kann.
Er bittet den Käufer um Übersendung einer Erlaubnis des Empfängerlandes zur Einfuhr der Waffe. Anschließend beantragt der Verkäufer bei seiner zuständigen Behörde eine Erlaubnis zum dauerhaften Verbringen der Waffe ins Ausland. Erst nach Erlaubniserteilung darf die Waffe verbracht werden. Dies ist dem BKA zu melden.
Wenn ein Waffenbesitzer seine erlaubnispflichtige Schusswaffe in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verkaufen möchte, muss er die folgenden Schritte veranlassen: Erlaubnis des Empfängerlandes: Der Verkäufer bittet den Käufer um die Übersendung einer Erlaubnis des Empfängerlandes zur Einfuhr der Waffe. Diese Erlaubnis bestätigt, dass der Käufer die Waffe legal in seinem Land empfangen darf. Erlaubnis zum Verbringen: Der Verkäufer muss bei seiner zuständigen Behörde (in Deutschland in der Regel die örtliche Waffenbehörde) eine Erlaubnis zum dauerhaften Verbringen der Waffe ins Ausland beantragen. Erst nach Erteilung dieser Erlaubnis darf die Waffe verbracht werden. Meldung an das BKA: Nachdem die Erlaubnis erteilt wurde und die Waffe verbracht ist, muss dies dem Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet werden. Diese Schritte stellen sicher, dass der Waffenexport den rechtlichen Vorschriften entspricht und die Waffe legal in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verbracht wird.