Frage 141 von 576
Wann beginnt jagdrechtlich die „Nachtzeit“?
Antworten:
1,5 Stunden nach Sonnenuntergang
Im Sinne des Nachtjagdverbots des Jagdgesetzes gilt die Nachtzeit als der Zeitraum von 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang.
1 Stunde nach Sonnenuntergang
1,5 Stunden vor Sonnenaufgang