Frage 140 von 576
Kirreinrichtungen und -behälter bei einer Schwarzwildkirrung sind …
Antworten:
erlaubt, wenn die Jagdbehörde zustimmt
Kirreinrichtungen und -behälter bei einer Schwarzwildkirrung sind in Niedersachsen grundsätzlich nicht erlaubt, nur wenn die Jagdbehörde zustimmt. Das bedeutet, dass eine Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde erforderlich ist, um Kirrungen (Fütterungsstellen zum gezielten Anlocken von Wild) für Schwarzwild zu betreiben.
zur Wildschadensabwehr grundsätzlich erlaubt
grundsätzlich verboten
Kirreinrichtungen und -behälter bei einer Schwarzwildkirrung sind in Niedersachsen grundsätzlich nicht erlaubt, nur wenn die Jagdbehörde zustimmt. Das bedeutet, dass eine Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde erforderlich ist, um Kirrungen (Fütterungsstellen zum gezielten Anlocken von Wild) für Schwarzwild zu betreiben.