Frage 140 von 576

Kirreinrichtungen und -behälter bei einer Schwarzwildkirrung sind …

Antworten:

Richtig

erlaubt, wenn die Jagdbehörde zustimmt

Kirreinrichtungen und -behälter bei einer Schwarzwildkirrung sind in Niedersachsen grundsätzlich nicht erlaubt, nur wenn die Jagdbehörde zustimmt. Das bedeutet, dass eine Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde erforderlich ist, um Kirrungen (Fütterungsstellen zum gezielten Anlocken von Wild) für Schwarzwild zu betreiben.

Falsch

zur Wildschadensabwehr grundsätzlich erlaubt

Richtig

grundsätzlich verboten

Kirreinrichtungen und -behälter bei einer Schwarzwildkirrung sind in Niedersachsen grundsätzlich nicht erlaubt, nur wenn die Jagdbehörde zustimmt. Das bedeutet, dass eine Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde erforderlich ist, um Kirrungen (Fütterungsstellen zum gezielten Anlocken von Wild) für Schwarzwild zu betreiben.