Frage 365 von 576

Waffenrechtlich gesehen ist der Schaft eines Gewehres...

Antworten:

Falsch

ein wesentlicher Teil der Schusswaffe.

Richtig

kein wesentlicher Teil einer Schusswaffe.

Waffenrechtlich gesehen ist der Schaft eines Gewehres kein wesentlicher Teil einer Schusswaffe. Wesentliche Teile einer Schusswaffe sind z. B. der Lauf, das Patronenlager und der Verschluss, da diese für die Funktion und das Schießen der Waffe entscheidend sind. Der Schaft dient primär zur Handhabung und Führung der Waffe, beeinflusst aber nicht ihre Funktionsfähigkeit im technischen Sinne, weshalb er nicht als wesentlicher Teil im Sinne des Waffengesetzes gilt.

Falsch

ein erlaubnispflichtiges Zubehörteil einer Schusswaffe.