Frage 364 von 576

Eine Schusswaffe ist „zugriffsbereit“ im Sinne des Waffengesetzes,...

Antworten:

Richtig

wenn sie mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann.

Dies entspricht der Definition des Begriffs „zugriffsbereit“ im Sinne des Waffengesetzes. Eine Waffe gilt als zugriffsbereit, wenn sie schnell und ohne großen Aufwand benutzt werden kann, unabhängig davon, ob sie geladen oder ungeladen ist.

Falsch

wenn sie im abgeschlossenen Koffer im Kfz untergebracht ist.

Richtig

wenn sie ungeladen im unverschlossenen Handschuhfach liegt.

Auch in diesem Fall gilt die Waffe als zugriffsbereit, da sie mit nur wenigen Handgriffen erreicht und in den Anschlag gebracht werden kann. Die Tatsache, dass sie ungeladen ist, ändert nichts daran, dass sie schnell verwendet werden könnte.