Frage 510 von 576
Ein Handwerker schweißt durch Anbau verschiedener Teile einen Gewehrlauf mit Patronenlager zu einem Kerzenständer um. Was ist der „Kerzenständer“ waffenrechtlich?
Antworten:
Das Waffenrecht ist nun nicht mehr anwendbar. Von diesem Teil geht keine Gefahr mehr aus.
Dieses Gerät darf man trotzdem erst ab 18 Jahren im Handel frei erwerben.
Der „Kerzenständer“ ist waffenrechtlich als wesentliches Teil immer noch einer Schusswaffe gleichzusetzen.
Diese Art von Änderung stellt eine wesentliche Modifikation der Waffe dar, die die technischen Eigenschaften und die Sicherheit der Waffe erheblich beeinflussen kann. Solche Arbeiten dürfen nur von einem zugelassenen Büchsenmacher oder einer anderen qualifizierten Person mit entsprechender Genehmigung durchgeführt werden, da sie die ballistischen Eigenschaften der Waffe verändern und gegebenenfalls neuen rechtlichen Anforderungen unterliegen.