Frage 253 von 576

Darf der Jagdausübungsberechtigte einen wildernden Hund töten?

Antworten:

Falsch

ja

Falsch

nein, in keinem Fall

Richtig

ja, aber nur im Wiederholungsfall nach vorheriger Anzeige des Hundes bei der Jagdbehörde

Der Jagdausübungsberechtigte darf wildernde Hunde unter bestimmten Bedingungen töten, jedoch ist es in vielen Bundesländern nicht an eine vorherige Anzeige bei der Jagdbehörde gebunden und auch nicht zwingend nur im Wiederholungsfall erlaubt. Die genauen Regelungen sind allerdings je nach Bundesland unterschiedlich, und die Tötung von Hunden ist generell nur als letztes Mittel erlaubt. In der Regel gilt: Ein Hund darf getötet werden, wenn er als wildernd eingestuft wird, d.h. er jagt, hetzt oder gefährdet Wild. Die Maßnahme ist erlaubt, wenn der Hund außerhalb der Aufsicht seines Halters agiert und es keine andere Möglichkeit gibt, das Wild zu schützen. In den meisten Fällen ist eine vorherige Meldung oder Anzeige des Hundes nicht erforderlich. Eine sorgfältige Abwägung ist jedoch geboten, da der Abschuss eines Hundes rechtlich und emotional heikel ist. Dennoch ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, möglichst zuerst mildere Maßnahmen zu ergreifen, wenn möglich. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind im Bundesjagdgesetz und den jeweiligen Landesjagdgesetzen verankert.