Frage 515 von 576

An wen darf der Jäger seinen Drilling ohne weiteres veräußern?

Antworten:

Falsch

an einen Jäger, der seinen Jagdschein noch nicht gelöst, aber seine Haftpflichtversicherung bezahlt hat.

Falsch

an die Witwe eines Jägers, die neben den geerbten, weitere Waffen erwerben will.

Richtig

an den Inhaber eines Jahresjagdscheines.

Ein Jäger darf seinen Drilling ohne weiteres an den Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines veräußern. Der Inhaber eines Jahresjagdscheins ist waffenrechtlich berechtigt, Jagdwaffen zu erwerben, weshalb für die Veräußerung keine zusätzliche Genehmigung notwendig ist. Wichtig ist jedoch, dass die Veräußerung den gesetzlichen Meldepflichten gemäß dem deutschen Waffenrecht nachkommt, und der Verkauf der Waffe innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde angezeigt wird.