Frage 98 von 513

Ein Eigenjagdbesitzer stellt fest, dass der Wildackeraufwuchs unter der Schattenwirkung seiner durchgewachsenen Hecke kümmert. Er beabsichtigt deshalb, die ihm gehörende Hecke zurückzuschneiden. Ist diese Maßnahme naturschutzrechtlich erlaubt?

Antworten:

Falsch

Ja, ohne Einschränkung

Richtig

Ja, aber nur außerhalb der Vegetationszeit (Oktober bis Februar)

Ja, das Zurückschneiden der Hecke ist naturschutzrechtlich erlaubt, jedoch nur außerhalb der Vegetationszeit, also von Oktober bis Februar. In diesem Zeitraum ist es zulässig, Hecken zurückzuschneiden, um die Vegetation zu pflegen oder ihre Ausbreitung zu kontrollieren. Das Schneiden von Hecken während der Vegetationszeit (1. März bis 30. September) ist hingegen in der Regel verboten, um den Schutz von brütenden Vögeln und anderen Tieren, die die Hecken als Lebensraum nutzen, zu gewährleisten. Außerhalb dieser Zeit dürfen Pflegemaßnahmen wie das Zurückschneiden durchgeführt werden, um die Gesundheit der Hecke zu erhalten und andere Nutzungsziele, wie die Pflege von Wildäckern, zu unterstützen.