Frage 114 von 549
Nothilfe liegt vor...
Antworten:
bei Hilfeleistung am Unfallort.
wenn ein rechtswidriger Angriff auf einen anderen abgewehrt wird.
Ja, das ist richtig. Nothilfe liegt vor, wenn ein rechtswidriger Angriff auf einen anderen abgewehrt wird. Bei Nothilfe handelt es sich um die Verteidigungshandlung zugunsten einer anderen Person, die von einem rechtswidrigen Angriff bedroht ist. Die Bedingungen für Nothilfe sind ähnlich wie bei der Notwehr: Die Abwehrhandlung muss erforderlich und verhältnismäßig sein, um den Angriff zu stoppen.
bei finanzieller Hilfeleistung in Not geratener Verwandter.