Frage 114 von 549

Nothilfe liegt vor...

Antworten:

Falsch

bei Hilfeleistung am Unfallort.

Richtig

wenn ein rechtswidriger Angriff auf einen anderen abgewehrt wird.

Ja, das ist richtig. Nothilfe liegt vor, wenn ein rechtswidriger Angriff auf einen anderen abgewehrt wird. Bei Nothilfe handelt es sich um die Verteidigungshandlung zugunsten einer anderen Person, die von einem rechtswidrigen Angriff bedroht ist. Die Bedingungen für Nothilfe sind ähnlich wie bei der Notwehr: Die Abwehrhandlung muss erforderlich und verhältnismäßig sein, um den Angriff zu stoppen.

Falsch

bei finanzieller Hilfeleistung in Not geratener Verwandter.