Frage 54 von 549

Beim Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe von einer Privatperson durch den Erwerbsberechtigten...

Antworten:

Falsch

zeigt er den Erwerb der Waffe innerhalb eines Jahres der zuständigen Behörde an und legt die WBK zur Eintragung vor.

Falsch

zeigt er den Erwerb der Waffe innerhalb vier Wochen der zuständigen Behörde an und legt die WBK zur Eintragung vor.

Richtig

zeigt er den Erwerb der Waffe innerhalb zwei Wochen der zuständigen Behörde an und legt die WBK zur Eintragung vor.

Beim Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe von einer Privatperson muss der Erwerbsberechtigte den Erwerb innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen und seine Waffenbesitzkarte (WBK) zur Eintragung vorlegen. Dies stellt sicher, dass der Erwerb ordnungsgemäß dokumentiert und die Waffe korrekt in der WBK vermerkt wird.