Frage 244 von 549

Auf dem Weg in ihr Jagdrevier gehen Sie durch ein fremdes Jagdrevier und werden von einem tollwütigen Fuchs angegriffen. Sie erschießen den Fuchs. Haben Sie sich strafbar gemacht?

Antworten:

Richtig

Es lag eine rechtfertigende Notstandssituation vor. Somit haben Sie sich nicht strafbar gemacht.

Ja, das ist korrekt. In dieser Situation lag eine rechtfertigende Notstandssituation vor, weshalb Sie sich nicht strafbar gemacht haben. Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) erlaubt es Ihnen, eine sonst rechtswidrige Handlung vorzunehmen, wenn dies notwendig ist, um eine gegenwärtige Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden und wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. In diesem Fall stellte der tollwütige Fuchs eine unmittelbare Gefahr für Ihre Gesundheit oder Ihr Leben dar. Das Erschießen des Fuchses war daher eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zur Abwehr der Gefahr, und Sie haben sich nicht strafbar gemacht.

Falsch

Sie haben vorsätzlich fremdes Jagdrecht verletzt und sich deshalb der Wilderei strafbar gemacht.