Frage 38 von 99
Bei der Benutzung des Jägernotweges darf der Jäger:
Antworten:
die Schusswaffe in geladenem, aber gesicherten Zustand mitführen
die Schusswaffe ungeladen mitführen, den Jagdhund laufenlassen
Schusswaffen nur ungeladen im Futteral, Jagdhunde nur an der Leine mitführen