Frage 223 von 536
Wer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung angerichtet hat?
Antworten:
die Berufsgenossenschaft
der Revierinhaber
die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdgastes
die Jagdhaftpflichtversicherung des Revierinhabers