Frage 223 von 536

Wer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung angerichtet hat?

Antworten:

Falsch

die Berufsgenossenschaft

Richtig

der Revierinhaber

Falsch

die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdgastes

Falsch

die Jagdhaftpflichtversicherung des Revierinhabers