Frage 276 von 554

Sie möchten nach bestandener Jägerprüfung ein selbst geschossenes Stück Rehwild vermarkten. An wen dürfen Sie dieses aufgebrochene Stück verkaufen, wenn weder die inneren Organe noch eine schriftliche Erklärung der Unbedenklichkeit beigefügt sind?

Antworten:

Richtig

an Ihren Nachbarn

Richtig

an den Metzger an Ihrem Wohnort

Falsch

an einen Vetragsmetzger einer Supermarktkette