Frage 110 von 195
In welchen Fällen ist ein Jagdschutzberechtigter dazu befugt, Personen anzuhalten und ihre Personalien festzustellen?
Antworten:
Wenn eine Person zur Jagd ausgerüstet auf einem Jägernotweg ihren Jagdbezirk durchquert.
Wenn eine Person mit ihrem Hund durch den Wald läuft.
Wenn eine Person in einem Jagdbezirk unberechtigt jagt.