Frage 231 von 285
Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?
Antworten:
Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.
Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch ohne Gescheide.
Nur den kompletten Aufbruch.