Frage 231 von 285

Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?

Antworten:

Falsch

Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.

Richtig

Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch ohne Gescheide.

Falsch

Nur den kompletten Aufbruch.