Frage 107 von 316

Bedarf es für Maßnahmen zur Verkehrssicherung einer Befreiung oder sonstigen Zulassung, wenn Gefahr im Verzug ist?

Antworten:

Falsch

"Nein. Die Polizei hat aber innerhalb von 14 Tagen den Vorfall der Naturschutzbehörde anzuzeigen."

Falsch

"Ja. Der Antrag ist an die Naturschutzbehörde zu stellen."

Richtig

"Nein. Der Verkehrssicherungspflichtige hat aber umgehend die Gefahrenlage der Naturschutzbehörde anzuzeigen."