Frage 176 von 250

Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?

Antworten:

Falsch

Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.

Falsch

Nur den kompletten Aufbruch.

Falsch

Nur das Gescheide.

Falsch

Nur den Aufbruch ohne Gescheide.

Richtig

Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch.