Frage 176 von 250
Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?
Antworten:
Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.
Nur den kompletten Aufbruch.
Nur das Gescheide.
Nur den Aufbruch ohne Gescheide.
Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch.