Frage 194 von 250
Wann braucht der Jagdausübungsberechtigte einen entstandenen Jagdschaden nicht zu ersetzen?
Antworten:
Wenn der Schaden von einem angestellten Jäger oder Treiber verursacht wurde.
Wenn der Schaden zur Durchführung einer Nachsuche unvermeidbar war.
Wenn der Schaden durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges entstand