Frage 178 von 250
Um den Anspruch auf Schadensersatz nicht zu verlieren, muss Wildschaden durch Schwarzwild an Kartoffeln spätestens angemeldet werden
Antworten:
nach Kenntnis des Schadens bis zum 1. Oktober.
sofort nach Kenntnisnahme des Schadens
innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Schadens.
bis zu vier Wochen nach Kenntnisnahme des Schadens.