Frage 183 von 250

Pflanzbeete einer Baumschule werden durch Rehwildverbiss geschädigt. Die Beete liegen in der freien Landschaft eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks und sind nicht eingezäunt. Was gilt bezüglich der Wildschadensersatzpflicht?

Antworten:

Falsch

Die Jagdgenossenschaft hat dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.

Richtig

Der Wildschaden an Sonderkulturen (Baumschulbeete) ohne übliche Wildschutzvorrichtung müssen nicht ersetzt werden.

Falsch

Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zu ersetzen.

Falsch

Den Jagdpächter, der den gesetzlichen Ersatz des Wildschadens im Jagdpachtvertrag übernommen hat, trifft die Ersatzpflicht.