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Fachgebiet 4 - Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, Jagdethik
Frage 182 von 250
Bei Wildschäden im Mais hat der Geschädigte zuvor zumutbare und angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Schäden unterlassen. Sein Ersatzanspruch beträgt:
Antworten:
Falsch
20%
Falsch
50%
Richtig
80%
Falsch
100%
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