Frage 182 von 250

Bei Wildschäden im Mais hat der Geschädigte zuvor zumutbare und angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Schäden unterlassen. Sein Ersatzanspruch beträgt:

Antworten:

Falsch

20%

Falsch

50%

Richtig

80%

Falsch

100%